Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Volz Luftfilter GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

  • (1) Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend “AGB” genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend “Kunde” genannt).
  • (2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • (3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  • (4) Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

2. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot

  • (1) Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
  • (3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
  • (4) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Form, Farbe, Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
  • (5) Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.
  • (6) Sämtliche Angebotsunterlagen, Muster, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert noch sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unsere Aufforderung hin nach unserer Wahl entweder uns umgehend auszuhändigen oder zu löschen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.
  • (7) Wir behalten uns Änderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Erscheinungsbild nicht grundlegend geändert und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
  • (8) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

3. Preise, Zahlung, Teilzahlung

  • (1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen “ab Werk”, Incoterms 2020, und sind Nettopreise, nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, und zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Installation, Verschickung, Versicherungsauslagen, Verzollung, jeglicher Bank- und Transaktionskosten für Zahlungen und anderer auftretender Kosten.
  • (2) Je nach Auftragsfortschritt können wir angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen.
  • (3) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.
  • (4) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
  • (5) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen abhängig zu machen.
  • (6) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife entsprechend anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
  • (7) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
  • (8) Mit Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit die Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.
  • (9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • (10) Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  • (11) Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.

4. Lieferfristen

  • (1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
  • (2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • (3) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat, und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
  • (4) Die Einhaltung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  • (5) Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“, Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
  • (6) Die Lieferfrist bei der Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
  • (7) Fälle von Höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und/oder Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und/oder Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und/oder Leistungspflichten trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
  • (8) Die Verlängerung der Liefer- und/oder Leistungspflichten gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  • (9) Die Parteien sind verpflichtet, sich im Falle der Zumutbarkeit gegenseitig die notwendigen Informationen zukommen zu lassen und alle Anstrengungen zu unternehmen, die Störung zu beseitigen.
  • (10) Falls die Liefer- und/oder Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und/oder Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
  • (11) Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 8 unten eingeräumt werden.
  • (12) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
  • (13) Wird der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt.
  • (14) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als ab Werk geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit einer ggf. geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

5. Gefahrübergang, Absendung, Verpackung, Transportschäden

  • (1) Sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, vereinbart.
  • (2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über und wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern.
  • (3) Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. § 5 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.
  • (4) Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  • (5) Soweit nichts anderes vereinbart, obliegt der Abschluss einer Transportversicherung dem Kunden.

6. Eigentumsvorbehalt

  • (1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.
  • (2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit “im Eigentum der Fa. Volz Luftfilter GmbH & Co. KG” zu kennzeichnen.
  • (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • (4) Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
  • (5) Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgend Abs. (6) gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.
  • (6) Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.
  • (7) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.
  • (8) Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden § 6 Abs. (7) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
  • (9) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
  • (10) Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
  • (11) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.

7. Gewährleistung

  • (1) Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • (2) Ist von uns die Erbringung von Planungs- und Entwicklungsleistungen geschuldet und beruhen diese zumindest teilweise auf Vorgaben des Kunden, so hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt der von uns übersandten Zeichnungen, Unterlagen und Planungsleistungen diese auf ihre Ausführbarkeit, die erforderlichen Einbaumaße und die Einhaltung der vom Kunden gemachten Vorgaben hin zu überprüfen und festgestellte Mängel uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt zu rügen.
  • (3) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
  • (4) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als “garantiert” bezeichnet haben.
  • (5) Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 377 HGB müssen uns erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend §§ 377 HGB.
  • (6) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.
  • (7) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (7) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Gefahrübergang. Sollten wir  einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
  • (8) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden § 8. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.
  • (9) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.
  • (10) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  • (11) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§445 a, 445 b BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
  • (12) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
  • (13) Sofern ein Mangel in einer Sache oder Leistung vorliegt, welche wir unsererseits von einem Dritten bezogen haben, ist unsere Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der uns gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränkt. Dies gilt nicht, sofern der Kunde von dem Dritten keine Leistung zu erlangen vermag; in diesen Fällen haften wir für derartige Ansprüche des Kunden selbst.
  • (14) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
  • (15) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
  • (16) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
  • (17) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
  • (18) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  • (19) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, mechanische, chemische, elektronische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
  • (20) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner, wenn der Kunde den Liefergegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder die verwendeten Ersatzteile des Dritten verursacht worden sind.

8. Haftung

  • (1) Wir haften nicht für vom Kunden beigestellte Materialien. Eine Erprobung von beigestellten Materialien findet nicht statt.
  • (2) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
    1. soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
    2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    3. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
  • (3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes oder für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist.
  • (4) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • (5) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  • (1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  • (2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
  • (3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 8.
  • (4) Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • (5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  • (6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde.
  • (7) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
  • (8) Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 und in § 7 geregelte An-sprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.

10. Ausfuhrgenehmigungspflicht

  • (1) Soweit für die Lieferungen und Leistungen des Kunden eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht das Angebot unter dem Vorbehalt, dass alle für eine Ausfuhr notwendigen Genehmigungen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang erteilt werden.
  • (2) Hoheitliche Akte von Behörden hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere der Widerruf oder die Einschränkung erteilter Genehmigungen, gelten als höhere Gewalt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  • (1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Horb am Neckar, Deutschland.
  • (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
  • (3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.

Volz Luftfilter GmbH & Co. KG
Manfred-Volz-Straße 3
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Stand 17.04.2020